02.11.2022
Mehrwegpflicht im Mitnahmebereich
Mehrwegpflicht im Mitnahmebereich
Restaurants, Bistros und Cafes, die Essen und Getränke für unterwegs und zuhause (To-Go) verkaufen, sind ab dem 1. Januar 2023 dazu verpflichtet, ihre Produkte sowohl in Einweg- als auch in Mehrweg-Verpackungen anzubieten.
Diese Pflicht betrifft Lieferdienste und Restaurants mit einer Verkaufsfläche von über 80 qm und mehr als fünf Mitarbeitern.
Ausnahmen sind für kleine Betriebe vorgesehen, die Ihrer Kundschaft Speisen und Getränke auch in mitgebrachte Behälter abfüllen dürfen.
Käufer haben dann die Wahl, ob die zumeist für unterwegs im Auto, auf dem Weg zur Arbeit oder in der Mittagspause eingekauften Speisen und Getränke in Einweg- oder oder bepfandeten Mehrweg-Verpackungen verpackt werden sollen.
Der Verpackungsverbrauch kann also reduziert werden. Der Konsument muss sich nur zur Nutzung von Mehrweg-Verpackungen entscheiden.
Nach aktuellen Umfragen erwirbt jeder Zweite regelmäßig Speisen und Getränke in To-go-Verpackungen.